LG Düsseldorf: Beuys-Aktion ist Kunstwerk
Montag, 18. Mai 2009, von Christiane Müller
Die Aktion „Das Schweigen des Marcel Duchamp wird überbewertet“ von Joseph Beuys stellt ein schutzfähiges Kunstwerk im Sinne von § 2 UrhG dar. Das hat das Landgericht Düsseldorf vergangenen Freitag entschieden: Aufgrund einer einstweiligen Verfügung müssen nun Fotos dieses Fluxus' aus einer Ausstellung entfernt werden. Diese sind nämlich bereits Vervielfältigungen (§ 16 UrhG) bzw. Umgestaltungen (§ 23 UrhG) des Originals und bedürfen somit einer Genehmigung des Urhebers bzw. seiner Rechtsnachfolger. Die lag hier jedoch nicht vor; die Witwe und Erbin des verstorbenen Künstlers hatte deshalb gegen das Museum Schloss Moyland geklagt.
Dokumentation verletzt Urheberrechte
Bei dem Werk handelt es sich um eine Aktionskunst aus dem Jahr 1964. In ca. 20 Minuten bearbeiteten Beuys und seine Mitarbeiter Holz und Papier mit Margarine und Schokolade. Dabei sind zwar auch Werke als sog. Aktionsrelikte entstanden, das eigentliche Kunstwerk ist aber die Darstellung selbst. Dass solche Happenings Urheberrechtsschutz genießen, hat der BGH bereits im Jahr 1985 entschieden (vgl. BGH, Urteil v. 06.02.1985, Az. I ZR 179/82 - Happening, veröffentlicht in BGH NJW 1985, 1633 und GRUR 1985, 529). Dokumentationen derartiger Ereignisse stellen dann aber keine erstmalige Fixierung, sondern bereits Vervielfältigungen dar.
Die Beurteilung war für die Richter hier nicht leicht: Von der Darbietung existieren keinerlei Aufzeichnungen. Damals wurde sie nur als Live-Sendung im ZDF übertragen. Einziges Zeugnis sind die streitgegenständlichen Fotos. Daneben haben die Richter auch Zeitzeugen befragt.
http://www.lg-duesseldorf.nrw.de/presse/aktuelle_pressemitteilung/09-04.pdf
Die Aktion „Das Schweigen des Marcel Duchamp wird überbewertet“ von Joseph Beuys stellt ein schutzfähiges Kunstwerk im Sinne von § 2 UrhG dar. Das hat das Landgericht Düsseldorf vergangenen Freitag entschieden: Aufgrund einer einstweiligen Verfügung müssen nun Fotos dieses Fluxus' aus einer Ausstellung entfernt werden. Diese sind nämlich bereits Vervielfältigungen (§ 16 UrhG) bzw. Umgestaltungen (§ 23 UrhG) des Originals und bedürfen somit einer Genehmigung des Urhebers bzw. seiner Rechtsnachfolger. Die lag hier jedoch nicht vor; die Witwe und Erbin des verstorbenen Künstlers hatte deshalb gegen das Museum Schloss Moyland geklagt.
Dokumentation verletzt Urheberrechte
Bei dem Werk handelt es sich um eine Aktionskunst aus dem Jahr 1964. In ca. 20 Minuten bearbeiteten Beuys und seine Mitarbeiter Holz und Papier mit Margarine und Schokolade. Dabei sind zwar auch Werke als sog. Aktionsrelikte entstanden, das eigentliche Kunstwerk ist aber die Darstellung selbst. Dass solche Happenings Urheberrechtsschutz genießen, hat der BGH bereits im Jahr 1985 entschieden (vgl. BGH, Urteil v. 06.02.1985, Az. I ZR 179/82 - Happening, veröffentlicht in BGH NJW 1985, 1633 und GRUR 1985, 529). Dokumentationen derartiger Ereignisse stellen dann aber keine erstmalige Fixierung, sondern bereits Vervielfältigungen dar.
Die Beurteilung war für die Richter hier nicht leicht: Von der Darbietung existieren keinerlei Aufzeichnungen. Damals wurde sie nur als Live-Sendung im ZDF übertragen. Einziges Zeugnis sind die streitgegenständlichen Fotos. Daneben haben die Richter auch Zeitzeugen befragt.
http://www.lg-duesseldorf.nrw.de/presse/aktuelle_pressemitteilung/09-04.pdf
Labels: Joseph Beuys, LG Düsseldorf
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